Aktuelles Urteil: Inkassobüro hatte keine Berechtigung

Wenn ein Kunde unwillig ist, überfällige Rechnungen zu bezahlen, kann der Gläubiger ein Inkassobüro einschalten. Diese muss allerdings auch die nötige Qualifikation besitzen.
Redaktion (allg.)

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Fall am 21. Dezember 2016 entschieden, dass in der Schweiz ansässige Inkassobüro rechtlich nicht berechtigt gewesen sei, die Kundenforderung in Höhe von 800.000 Euro beim Schuldner einzutreiben (Az. 7 U 121/16).

Zur Begründung meinte das OLG, dass das Inkassounternehmen die erforderliche Erlaubnis nach dem „Rechtsdienstleistungsgesetz“ gefehlt habe, um derartigen Forderungen eintreiben zu dürfen. Somit habe der Inkassokunde im Zuge einer Inkassozession die Forderung nicht erfolgreich an das Inkassobüro abtreten können. Zudem meinte das OLG, dass das deutsche „Rechtsdienstleistungsgesetz“ auch gegenüber einem schweizerischen Inkassobüro anwendbar sei, da der geschlossene Vertrag zwischen dem Inkassokunden und dem Forderungsschuldner deutschem Recht unterliege.

Demnach sei bei einem Rechtsstreit in Deutschland, das hiesige Prozessrecht anzuwenden. Letztlich wolle der Gesetzgeber, so das OLG weiter, den Betroffenen vor „unqualifizierten“ Inkassobüros schützen, was im hiesigen Fall zur Abweisung der Klage führe. Tipp: Bevor der Transportunternehmer ein Inkassobüro beauftragt, braucht er eine schriftliche Bestätigung vom Inkassobüro, dass es die erforderliche Erlaubnis besitzt.

(boe)
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