Rechtstipp: Einspruch einlegen gegen Bußgeldbescheid

Liegt bei einem Bußgeldbescheid eine Verwechslung zugrunde oder ist die Geschwindkeitsmessung strittig, kann Einspruch dagegen eingelegt werden. Gerichtlich dagegen vorzugehen, ist jedoch mit einem hohen Kostenrisiko verbunden, so die Arag-Rechtsexperten.
Anna Barbara Brüggmann

Prinzipiell besteht den Arag-Rechtsexperten zufolge für jeden Bußgeldbescheid eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Empfänger das Recht, schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einzulegen und die Sachlage aus seiner Sichtweise darzustellen beziehungsweise Missverständnisse aufzuklären.
Nach Ablauf der Frist gelten das Bußgeld sowie etwaige Punkte oder auch ein Fahrverbot als festgesetzt und damit rechtskräftig, den Rechtsexperten zufolge kann danach nur noch in seltenen Ausnahmefällen gerichtlich dagegen vorgegangen werden. Ist man sich nicht sicher, ob man den Bußgeldbescheid akzeptieren will, ist es möglich, vorsorglich Einspruch einzulegen, dieser kann bis zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts jederzeit zurückgenommen werden.
Nach Einlegung des Einspruchs wird von den Behörden geprüft, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhalten. Trifft dies zu, werden die Akten dem zuständigen Amtsgericht zugesandt, welches dann über den Einspruch entscheidet.
Eine Durchführung des Gerichtsverfahrens ist allerdings mit einem hohen Kostenrisiko verbunden, warnen die Arag-Experten. Die Gebühren der Rechtsanwaltskosten sind klar geregelt und können beispielsweise bei einer Geldbuße von 100 Euro rund 520 Euro betragen.
Beauftragt das Gericht einen Gutachter, fallen weitere Kosten für den Sachverständigen und messtechnische Gutachten an.Diese Kosten belaufen sich laut Arag häufig auf 1.000 Euro. Bestätigt der Gutachter die Geschwindigkeitsmessung als korrekt und der Fahrer nimmt infolgedessen den Einspruch zurück, hat dieser die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Diese summieren sich nicht selten auf einen Betrag, der das Bußgeld erheblich übersteigt.

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