Aktuelles Urteil: Spedition haftet nicht für Feuerwehreinsatz

Für die Leckage am Ventil eines Tankcontainers ist ein Transportunternehmen nicht verantwortlich, wenn es diese weder selbst verursacht noch durch pflichtwidriges Unterlassen befördert hat.
Redaktion (allg.)

Aus einem Tankcontainer war am Umschlagbahnhof in Basel-Weil krebserregendes und wassergefährdendes „Epichlorhydrin“ ausgetreten. Die Feuerwehr rückte deswegen aus. Der Einsatz kostete insgesamt knapp 55.000 Euro, die dann der Spedition, die den Tankcontainer von Frankreich nach Deutschland transportierte, in Rechnung gestellt wurden. Die legte jedoch Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein, woraufhin die Behörde ihre Forderung auf gut 47.000 Euro reduzierte.

Dennoch klagte die Spedition vor dem Verwaltungsgericht (VG) Freiburg. Sie sei gegenüber der Beklagten nach § 34 Absatz 3 Feuerwehrgesetz nicht schadenersatzverpflichtet, da sie nicht als „Handlungsstörer“ anzusehen sei. Die Leckage am Ventil des Tankcontainers sei weder durch sie verursacht noch durch ein pflichtwidriges Unterlassen eingetreten.

Am 15. März 2016 entschied das VG, dass die Klage begründet sei (Az. 7 K 821/14). Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass das undichte Ventil durch eine Handlung oder Unterlassung der Spedition entstanden sei. Es sei, so das VG, auch nicht zu erkennen, dass dem Fahrer die Undichtigkeit hätte auffallen müssen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich von der Ventildichtigkeit und dem „korrekten Verschluss des äußeren Deckels“ bei Übernahme des Transportguts zu vergewissern. Eine solche Pflicht obliege dem „Befüller“, so das VG.

(boe)
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