Mitschuld bei Zusammenstoß mit offener Autotür

Wenn ein fahrendes Auto mit der geöffneten Fahrertür eines am Straßenrand geparkten Autos kollidiert, ist eine Schadensteilung gerechtfertigt.
Christine Harttmann

So lautet das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Az. 16 U 167/15). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, klagte eine Taxifahrerin auf Schadensersatz, nachdem sie mit der geöffneten Fahrertür eines Autos, das am rechten Straßenrand auf einem Parkstreifen parkte, zusammenstieß. Der Streitpunkt vor Gericht war, ob die Fahrertür des parkenden Fahrzeugs bereits weit geöffnet war, als es zur Kollision kam, oder ob sie erst kurz davor aufgestoßen wurde. Nach Auffassung der Taxifahrerin wurde die Tür erst kurz vor der Kollision geöffnet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das Urteil der Vorinstanz nun teilweise abgeändert. Sowohl Taxifahrerin als auch der Fahrer des geparkten Autos tragen Mitschuld am Unfall. Wer ein- oder aussteigt, muss höchstes Maß an Vorsicht walten lassen, wobei Ein- und Ausstieg erst dann beendet sind, wenn die Tür geschlossen beziehungsweise die Fahrbahn verlassen wurde. Ähnliches gilt auch für den fließenden Verkehr. „Verkehrsteilnehmer, die an Parkplätzen am rechten Fahrbahnrand vorbeifahren, müssen besonders sorgsam sein“, erklärt Rechtsanwältin Martina Scholz.

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