Aktuelles Urteil: Rücktrittsrecht bei Autokauf

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug europaweit als gestohlen gemeldet ist.
Christine Harttmann

Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 234/15) hervor. Im verhandelten Fall wollte ein Käufer sein gerade erst erworbenes Fahrzeug anmelden. Allerdings erschien umgehend die Polizei und beschlagnahmte es. Das Fahrzeug war im Schengener Informationssystem SIS als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Nach einiger Zeit bekam der Käufer das Fahrzeug allerdings zurück, weil bei den Ermittlungen der Verdacht aufgekommen war, dass der ehemalige französische Eigentümer den Wagen womöglich nur als gestohlen gemeldet hatte, um einen Versicherungsbetrug zu begehen. Nachdem sich die Ermittlungen über fast zwei Jahre hingezogen hatten und das Fahrzeug immer noch als gestohlen gemeldet war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückgabe des Kaufpreises.

Dabei berief er sich darauf, dass Autokäufer nicht nur bei technischen Mängeln Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen können, sondern auch bei rechtlichen. Wie der DAS Rechtsschutz meldet, sah der Bundesgerichtshof genau dieses im vorliegenden Fall als gegeben. Eine Diebstahlsmeldung im Schengener Informationssystem reiche aus, um einen solchen Rechtsmangel anzunehmen. Denn der Käufer könne wegen der Eintragung nicht wie ein Eigentümer frei über sein Fahrzeug verfügen. Ein Versuch der Anmeldung des Autos führe zur sofortigen polizeilichen Sicherstellung – und zwar im gesamten Gebiet des Schengener Abkommens. Auch wenn es gelänge, das Fahrzeug anzumelden, könne es die Polizei bei jeder Kontrolle wieder sicherstellen. Es dann wiederzubekommen, sei eine langwierige Angelegenheit. Auch die Möglichkeit zum Weiterverkauf sei eingeschränkt. Hier konnte der Käufer also vom Kaufvertrag zurücktreten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2017, Az. VIII ZR 234/15).

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