Aktuelles Urteil: Verfallsbetrag wegen Höhenüberschreitung

Für den Verfallsbetrag der Frachtrate darf nur der innerdeutsche Teil eines Transportauftrags herangezogen werden, urteilte das Oberlandesgericht Braunschweig in dem vorliegenden Fall.
Redaktion (allg.)

Der Fall ereignete sich wie folgt:Ein Spediteur hatte einen Transportauftrag von Frankreich nach Russland angenommen. Er setzte dafür eine in Polen zugelassene Kombination aus Sattelzugmaschine und Satteltrailer ein. Diese Konstellation verstieß „zwangsläufig“ gegen § 32 Absatz 2 Straßenverkehrszulassungsordnung, da der polnische Lkw die höchstzulässige Fahrzeughöhe von vier Metern überschritten habe, so der Vorwurf des Bundesamtes für Güterverkehr bei einer Kontrolle auf der BAB 2.

Der Transportunternehmer hatte mit seinem Kunden für den Transport eine Frachtrate von 3.100 Euro vereinbart. Das Amtsgericht erklärte demzufolge 1.800 Euro für „verfallen“, weil die Höhe des Lkw gegen geltendes Recht verstoßen habe. Der Transportunternehmer klagte gegen diesen „Verfallsbescheid“ und legte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig ein. Das OLG beschloss daraufhin, dass der Betrag auf 814,71 Euro zu reduzieren sei (Az. 1 Ss (Owi) 165/15).

Zur Begründung meinte das OLG, dass das Amtsgericht den Vermögensvorteil zu Unrecht bestätigt habe, der sich auf den Streckenabschnitt im Ausland bezogen hatte. Bei grenzüberschreitenden Transporten sei für die Berechnung des „Verfallsbetrages“ nur der Frachtbetrag nach § 29 a Absatz 1 und 2 Ordnungswidrigkeitsgesetz anzusetzen, der auf den innerdeutschen Streckenanteil entfallen würde.

(boe)
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