Aktuelles Urteil: Führerschein entzogen aufgrund von Falschparken

Nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch hartnäckiges Falschparken kann dies zur Folge haben – und zwar unabhängig von den im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkten.
Anna Barbara Brüggmann

Im vorliegenden Fall sind laut Arag-Rechtsexperten 83 Parkverstöße im Zeitraum zwischen Januar 2014 und Januar 2016 bei einem Fahrzeug registriert worden. Nachdem der Halter des Fahrzeugs der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahrerlaubnis nicht nachgekommen war, wurde ihm von der zuständigen Behörde daraufhin sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis entzogen.
Dem Antrag des Fahrzeughalters auf Eilrechtschutz wurde beim Verwaltungsgericht nicht stattgegeben. Für die Beurteilung der Fahreignung sind den Rechtsexperten zufolge auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs von Bedeutung, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich die für einen geordneten ungefährdeten Verkehr geschaffenen Ordnungsvorschriften hartnäckig missachtet.
Auch wenn ein Fahrzeughalter behauptet, die Verstöße seien von der Ehefrau begangen worden, ist dies laut Arag ihm selbst zuzurechnen. Denn wenn andere Personen mit seiner Billigung sein Fahrzeug benutzen und er nichts gegen deren Verkehrsverstöße unternimmt, sei dies als charakterlicher Mangel des Halters anzusehen, der der Eignung als Verkehrsteilnehmer entgegensteht. (VG Berlin, Az. 11 K L 432.16)

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