Aktuelles Urteil: Für Lkw-Fahrer gilt nur noch Entfernungspauschale

Für die tägliche Fahrt zum Stammsitz des Unternehmens können Lkw-Fahrer bei ihrer Lohnsteuer nur noch die Entfernungspauschale in Ansatz bringen, nicht mehr den gesamten Arbeitsweg.
Christine Harttmann

Ein angestellter Fahrer fuhr täglich von seiner Wohnung zum Unternehmen seines Arbeitgebers. Dort holte er seinen leeren Lkw ab. Dann fuhr er zu Baustellen um dort Schüttgut zu transportieren. Nach dem bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Recht handelte es sich dabei um typische Auswärtstätigkeit. Der Fahrer konnte also seinen gesamten Arbeitsweg, Hin- und Rückfahrt zwischen seiner Wohnung und dem Unternehmen, steuerlich ansetzen.

Seit den Neuregelungen zum Reisekostenrecht zum 1. Januar 2014 kann er jedoch nur noch die einfache Entfernungspauschale geltend machen. Zwar sagte der Lkw-Fahrer, dass er gar keine erste Tätigkeitsstätte hatte, trotzdem urteilte das Finanzgericht Nürnberg gegen ihn. Nicht nur die erste Tätigkeitsstätte kann zum Ansatz der Entfernungspauschale führen. Auch eine Sammelstelle, die täglich angefahren wird, kann steuerlich als Tätigkeitsstätte bewertet werden.

Und hier war es sogar so, dass der Lkw-Fahrer täglich denselben Ort angefahren hat. Uninteressant war es für das Finanzgericht, ob der Fahrer beim Unternehmen seines Arbeitgebers das Fahrzeug beladen oder entladen hat. Darauf kam es nicht mehr an. (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 13.05.2016, Az.: 4 K 1536/15)

Fazit: Seit den Neuregelungen zum Reisekostenrecht zum 1. Januar 2014 dürfen auswärts tätige Lkw-Fahrer die Kosten ihres Arbeitswegs nur noch mit der Entfernungspauschale in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen.

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