Urteil: Massive Bedrohung rechtfertigt fristlose Kündigung

Spricht ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten gegenüber eine massive Bedrohung aus, liegt eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags vor. Eine fristlose Kündigung sei in diesem Fall auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt, so die Arag-Rechtsexperten.
Anna Barbara Brüggmann

Im vorliegenden Fall soll ein seit dem Jahr 1988 angestellter Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten massiv am Telefon bedroht haben. Dem Vorfall sollen frühere Auseinandersetzung anlässlich betriebsinterner Konflikte vorausgegangen sein, heißt es in einer Meldung der Arag. Strafrechtlichen Ermittlungen zufolge soll der Kläger von einer Telefonzelle aus, die circa 3,5 Kilometer von dessen Wohnung entfernt ist, den streitigen Anruf getätigt und die Worte „Ich stech´dich ab“ geäußert haben. Der Kläger gab jedoch an, sich zu diesem Zeitpunkt vor seinem Wohnhaus befunden zu haben und gab seine Exfrau sowie einen Nachbarn als Zeugen an.
Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) kam nach durchgeführter Beweisaufnahme sowie der Anhörung der Zeugen zu dem Schluss, der Kläger habe den Anruf getätigt. Es handle sich dabei um einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, der Beklagten sei eine Weiterbeschäftigung aufgrund der schweren sowie nachhaltigen Bedrohung des Vorgesetzten nicht zumutbar, so das Gerichtsurteil. Eine vorherige Abmahnung sei infolge der Schwere der Pflichtverletzung zudem nicht erforderlich (AG Düsseldorf, Az.: 7 Ca 415/15).

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