Aktuelles Urteil: Unfall im Home-Office
Im konkreten war eine Mitarbeiterin aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz tätig. Sie verließ diesen Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich.
Die beklagte Unfallkasse wollte einen Arbeitsunfall nicht anerkennen. Dagegen klagte die Mitarbeiterin. Der Fall landete schließlich vor dem Bundessozialgericht. Wie die Arag mitteilt, gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden habe. Sie sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit im persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.
Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive und gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen. (BSG, Az.:B 2 U 2/15 R).
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