Aktuelles Urteil: Lange Standzeit vor Erstzulassung

Während man beim Kauf eines Neu- oder Jahresfahrzeugs eine Standzeit vor der Erstzulassung von unter zwölf Monaten erwarten darf, gilt das nicht unbedingt auch für Gebrauchtfahrzeuge.
Torsten Buchholz

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkauftes Gebrauchtfahrzeug nicht mangelhaft, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten liegt. Im konkreten Fall kaufte der Kläger im Juni 2012 ein Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 38.616 Kilometern zu einem Preis von 33.430 Euro. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ der 18. Februar 2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden war. Nach Ansicht des Klägers begründet die sich hieraus ergebende Dauer der Standzeit vor Erstzulassung (19,5 Monate) schon für sich genommen einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs.

Dieser Ansicht folgte der BGH nicht und entschied, dass eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne weiteres einen Sachmangel begründet. Die Parteien hätten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen, so die Richter. Die Standzeit von 19,5 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung führe auch nicht dazu, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies.

Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug – wie in dem verhandelten Fall – zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verliere eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung. Insgesamt kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Kaufvertrag nicht rückabzuwickeln sei (BGH, Az. VIII ZR 191/15).

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