Aktuelles Urteil: Herstellergarantie fehlt

Wenn entgegen den Angaben des Verkäufers die Herstellergarantie bei einem Gebrauchtfahrzeug beim Kauf bereits verfallen ist, gilt das als Sachmangel. Der Arag zufolge kann dann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Christine Harttmann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen solchen Fall zu entscheiden gehabt. Geklagt hatte ein Käufer, der im Internet einen Gebrauchtwagen erworben hatte, bei dem die Herstellergarantie noch über ein Jahr laufen sollte. Kurz nach dem Kauf musste das Fahrzeug infolge von Motorproblemen für Reparaturen in die Werkstatt. Wegen der Herstellergarantie blieben die für den Kläger zunächst kostenfrei.

Später allerdings verweigerte der Hersteller die Garantieleistungen. Im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes festgestellt worden, so die Begründung. Dem Kläger wurden entsprechende Leistungen teilweise in Rechnung gestellt. Unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie trat der kurzerhand vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz seiner Aufwendungen.

Vor dem BGH hatte er schließlich Erfolg. Die Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug sei als Beschaffenheit anzusehen. Wenn die beworbene Herstellergarantie fehle, wie im vorliegenden Fall, begründe dies einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens und berechtige den Kläger zum Rücktritt. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die weiteren Feststellungen getroffen werden können, erklären Arag Experten (BGH, Az. VIII ZR 134/15).

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