Aktuelles Urteil: Mit Vorsatz zu schnell

Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit seinem Fahrzeug die zulässigen 50 Stundenkilometer vorsätzlich überschreitet, muss mit erhöhtem Bußgeld rechnen.
Christine Harttmann

Im konkreten Fall war der bereits mehrfach verkehrsrechtlich aufgefallene Fahrer innerhalb eines Ortes bei einem Überholmanöver mit 78 Stundenkilometern unterwegs. Dabei überführte ihn die Polizei mit einer Lasermessung. Den Verkehrsverstoß des Betroffenen ahndete das Amtsgericht mit einem Bußgeld von 300 Euro. Die lag damit deutlich über dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Betrag von 100 Euro. Dabei ging das Amtsgericht von Vorsatz aus und berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen zudem seine Voreintragungen.

Das OLG bestätigte die Entscheidung – nach Ansicht des Senats war der Betroffene zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Der Senat ging davon aus, dass einem Fahrzeugführer schon wegen der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreitet. Das sei hier der Fall gewesen, denn zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe der Betroffene die Geschwindigkeit – zudem ein anderes Fahrzeug überholend – sogar um mehr als 50 Prozent überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes.

Für den Betroffenen könne diese Einschätzung noch weitergehende Konsequenzen haben, ergänzen Arag-Experten. Neben dem erhöhten Bußgeld riskiere er den Eintritt seiner Verkehrs-Rechtschutzversicherung, weil diese bei gerichtlich festgestellten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig die Gerichts- und Anwaltskosten nicht mehr übernehme (OLG Hamm, Az.: 4 RBs 91/16).

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