Aktuelles Urteil: Nur der tatsächliche Schaden zählt

Nachdem ein ausländischer Lkw-Fahrer den Grünstreifen einer Landstraße beschädigt hatte, stritten beide Parteien vor dem Kammergericht (KG) Berlin über die Höhe des Schadens - letztendlich kann laut Gericht nur der tatsächlich nötige Betrag zur Beseitigung des Schadens gefordert werden.
Redaktion (allg.)

Auf der Seite der Klagenden standen sowohl die Eigentümerin als auch die Autobahnmeisterei. Beide forderten in ihrer Klageschrift vom Transportunternehmer 45 Euro brutto pro Stunde für die Straßenwärter, die den Schaden am Grünstreifen beseitigt hatten.
In seinem Urteil entschied dann das KG am 8. Juli 2015, dass die Straßenmeisterei nach § 249 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch vom Beklagten den Betrag 
verlangen könne, der benötigt werde, um die beschädigte Sache wiederherzustellen. Dies seien im vorliegenden Fall 5.301,25 Euro. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, 
dass die Straßenmeisterei nur einen Kostenerstattungsanspruch von 13,56 Euro pro Stunde geltend machen könne.


Einen darüber hinaus geltend gemachten Anspruch, nämlich 
45 Euro pro Stunde, habe die Behörde nicht dargelegt. Das KG meinte, einen „Pauschalierungsanspruch“ könne die Klägerinnen nicht erfolgreich geltend machen, weil sie zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht habe. 
Die Behauptung der Klägerinnen, das konkrete Gehalt der 
zur Schadensbeseitigung eingesetzten Mitarbeiter nicht 
aufklären zu können, könne nicht zu Lasten des Transportunternehmers gehen. Die Klägerinnen seien verpflichtet 
gewesen, einen entsprechenden Beweis zu erbringen.

(boe)
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