Aktuelles Urteil: Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage.
Torsten Buchholz

In der Regel ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch allerdings regelmäßig auf 30 Prozent.

In einem aktuell vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelten Fall ist Kläger ist bei dem beklagten Transportdienstleister als Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst tätig. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Die beklagte Firma ist nicht tarifgebunden. Sie zahlte an den Kläger für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn n Höhe von zunächst etwa elf Prozent. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 Prozent an. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe 30 Prozent vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgeben, das Landesarbeitsgericht hingegen nur einen Anspruch in Höhe von 25 Prozent festgestellt. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30 Prozent zu. Entgegen der Auffassung der beklagten Firma sei ein für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr gezahlter Zuschlag nicht anrechenbar. Ebenso wenig sei die Höhe des Stundenlohns des Klägers relevant. Erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass in diesem bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten ist, würden nicht bestehen, so das Gericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14. Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 - 6 Sa 106/13.

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