Aktuelles Urteil: Fahrtenbuchauflage im Fuhrpark

Eine Fahrtenbuchauflage kann einem Fuhrparkbetreiber nur für das Fahrzeug auferlegt werden, mit dem tatsächlich ein Verkehrsverstoß begangen wurde oder wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen zu befürchten sind.
Christine Harttmann

Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Mainz vom 2. Dezember 2015 hervor. Die Kreisverwaltung Bingen hatte für alle sechs Fahrzeuge im Fuhrpark eines Handwerksbetriebes eine Fahrtenbuchauflage für sechs Monate erteilt, weil mit einem davon eine erhebliche Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen worden war und der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Dagegen klagte die Firma vor dem VG Mainz. Für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, lehnte das Gericht den gestellten Eilantrag ab. Hinsichtlich der übrigen Betriebsfahrzeuge gab es der Klägerin Recht.

Rechtmäßig sei die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug, mit dem Abstandsvorschriften verletzt worden seien, weil die Feststellung des hierfür verantwortlichen Fahrzeugführers nicht gelungen sei, so das VG. Die Halterin des Fahrzeugs habe nicht in der notwendigen Weise an der Ermittlung des Verantwortlichen mitgewirkt, obwohl es ihr angesichts des vorgelegten Lichtbilds möglich gewesen wäre, den Kreis der in Betracht kommenden Mitarbeiter einzugrenzen, wenn nicht gar den Fahrer zu benennen. Dabei hätte die Halterin gegebenenfalls auch anhand ihrer Geschäftsunterlagen rekonstruieren können müssen, welcher Mitarbeiter als Fahrzeugführer in Betracht kommt.

Anders urteilte das Gericht in Bezug auf die Fahrtenbuchauflage für die übrigen Kraftfahrzeuge des Betriebs. Eine derart weitreichende Maßnahme sei nur verhältnismäßig, wenn die Ordnungsbehörde Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt und darüber hinaus eine Abschätzung vorgenommen habe, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Beiden Anforderungen sei der Antragsgegner nicht gerecht geworden (Az. 3 L 1482/15.MZ).

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