Aktuelles Urteil: Österreichische Kifferin darf nicht bei uns fahren

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat entschieden, dass einem Führerscheininhaber von einem anderen Mitgliedstaat unter Umständen das Recht abgesprochen werden kann, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. (EUGH C-260/13)
Redaktion (allg.)

Im vorliegenden Fall wohnt eine Österreicherin unweit der deutschen Grenze. Nach einer Polizeikontrolle in Deutschland ergab die Untersuchung der Blutprobe, dass sie unter Einfluss von Cannabis gefahren war und dass sie dieses Rauschmittel zumindest gelegentlich konsumierte. Die deutschen Behörden waren der Auffassung, dass sie nicht in der Lage sei, das Fahren und den Konsum berauschender Mittel voneinander zu trennen, und dass sie daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Ihr wurde daher das Recht abgesprochen, mit ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland zu fahren. Sie könne aber das Recht wiedererlangen, so die deutschen Behörden, wenn sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) vorlege, das die Abstinenz von jeglichem Konsum berauschender Mittel während eines Jahres nachweise.

In Österreich sah die Sache anders aus. Dort sah man sie weiterhin als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Demnach behielt sie ihren Führerschein. Ihrer Ansicht nach waren nur die österreichischen Behörden für die Beantwortung der Frage zuständig, ob sie noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Der EuGH musste entscheiden. In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen kann, wenn die Zuwiderhandlung, die in diesem Gebiet stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen. Allerdings darf dieses Recht nicht unbegrenzt verwehrt werden, und die Bedingungen für seine Wiedererlangung müssten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, teilten Experten der Arag-Rechtschutzversicherung mit.

(tpi)
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