Aktuelles Urteil: Bearbeitungsgebühr für Zahlungsverzug

Wenn ein Kunde eine geschuldete Leistung nicht zahlt oder die Zahlung rückgängig macht, darf der Unternehmer dafür auch dann keine Gebühr von 50 Euro verlangen, wenn er das in seinen AGBs so festgelegt hat.
Christine Harttmann

In seinen Geschäftsbedingungen hatte ein Unternehmer eine Gebühr von bis zu 50 Euro festgeschrieben, für den Fall dass ein Kunde unberechtigt eine Zahlung zurückhält oder rückgängig macht. Die Gebühr sollte fällig werden, wenn der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Auch bei einem unberechtigten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug wollte das Unternehmen die Bearbeitungsgebühr erheben.

Gegen diese Gebühr klagte die Verbraucherzentrale. Der Betrag stehe seiner Höhe nach in keinem Verhältnis zum Aufwand, den das Unternehmen, etwa durch einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug, habe. Außerdem sei nicht erkennbar, welche Kosten im Detail durch die Gebühr abgedeckt werden sollten. Die Klausel hätte es dem Unternehmen zudem erlaubt, die Gebühr innerhalb des Limits beliebig festzusetzen.

Das Gericht gab der Verbraucherzentrale Recht. Es habe entschieden, dass die Pauschale unzulässig sei, weil sie den zu erwartenden Schaden des Unternehmens übersteige, kommentierten die Arag-Experten das Urteil (LG Leipzig, Az. 08 O 2084/14).

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