Aktuelles Urteil: Handy nur weitergereicht ist nicht genutzt

Eine Fahrerin, die ein klingelndes Mobiltelefon aus der Handtasche holt und es dann ihrem Beifahrer übergibt, verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht (OLG) vertreten.
Torsten Buchholz

Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline hatte die Fahrerin, ohne dabei auf das Display zu schauen, ihrem Beifahrer das Handy übergeben. Die Polizei warf ihr vor, das Mobiltelefon am Steuer benutzt zu haben, und verdonnerte die Fahrerin zu einer Strafe von 40 Euro zahlen sollte. Das sah sie nicht ein und zog mit der Angelegenheit vor Gericht.

Das OLG Köln stellte klar, dass die Frau das Handy während der Fahrt im Sinne der Vorschrift nicht genutzt hat. Somit müsse sie auch kein Bußgeld zahlen. „Hätte die Fahrerin das Handy aufgenommen und zum Beispiel den Anruf weggedrückt, würde das als Benutzung zählen und könnte auch sanktioniert werden“, so Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Da der Anruf aber weder weggedrückt noch eine andere Funktion des Handys genutzt wurde, sei kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer festzustellen. Das Gericht vertrat weiter die Auffassung, dass die bloße Aufnahme des klingelnden Mobiltelefons, keine Nutzung darstellt. (Az. III-1 Rbs 284/14).

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