Aktuelles Urteil: Keine Steuer auf Kraftstoffe in Tankanlagen

Kraftstoff, den Lkw bei ihrem Grenzübertritt in einer fest eingebauten Tankanalge zur unmittelbaren Versorgung des Fahrzeugs mit sich führen, darf steuerfrei mitgeführt werdent werden.
Christine Harttmann

In seinem aktuellen Urteil wiederspricht der EuGH (Europäischen Gerichtshof) der bisherigen Rechtsauffassung deutscher Gerichte, die besagte, dass nachträglich veränderten Tankanlagen von speziellen Nutzfahrzeugen nicht unbedingt als solche anerkannt werden mussten. Ein Lkw, der über einen von einem Karosseriebauer umgerüsteten Tank verfügte, hatte daher den im EU-Ausland getankten Kraftstoff beim Grenzübertritt nach Deutschland vollständig der deutschen Energiesteuer zu unterwerfen, während die serienmäßig eingebauten Tanks der Nutzfahrzeughersteller im gleichen Fall steuerbefreit blieben.

Wie die Kanzlei Möllenhof Rechtanwälte meldet, haben die Anwälte nun ein Urteil des EuGH erwirkt, demzufolge neben dem Fahrgestellhersteller auch dritte Personen, wie Aufbauten- oder Karosseriebauer, einen Kraftstoffbehälter in Nutzfahrzeuge einbauen kann. Bei einem Grenzübertritt innerhalb der EU müsse daher für den darin befindlichen Kraftstoff Steuerfreiheit gelten, sofern derHauptbehälter fest im Fahrzeug verbaut ist und er der unmittelbaren Kraftstoffversorgung dient.

Die derzeit anhängigen Strafermittlungsverfahren seien daher, ebenso wie die Verfahren auf Steuernacherhebung einzustellen, so die Anwälte weiter. Damit entfallen Steuerforderungen in Millionenhöhe die bislang noch gegenüber verschiedenen europäischen Transportunternehmen im Raum standen.

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