Aktuelles Urteil: Dashcam kein Beweismittel

Eine im Fahrzeug monierte Videokamera (Dashcam), die so eingestellt ist, dass sie permanent filmt, verstößt gegen fremde Persönlichkeitsrechte und ist vor Gericht als Beweismittel nicht zugelassen.
Christine Harttmann

Wie die D.A.S. Rechtschutzversicherung mitteilt, kam das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil zu dem Schluss, dass derartige Aufnahmen einen erheblichen Verstoß gegen fremde Persönlichkeitsrechte darstellen.

In dem aktuell vor dem Amtsgericht München verhandelte Fall waren zwei Fahrzeuge kollidiert, als einer der Fahrer aus einem Grundstück auf eine Straße einbog. Bei der anschließenden Vernehmung schilderten beide Fahrer den Unfall unterschiedlich. Sie vertraten jeweils die Meinung, dass der andere schuld sei. Zeugen gab es nicht.

Der Einbiegende wollte nun mit den Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen, dass der Fahrer auf der Straße schuld sei. Demzufolge befasst sich das Amtsgericht München in seinem Urteil besonders ausführlich mit der Frage, ob Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig seien – und verneinte dies.

Das Gericht vertrat, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, die Ansicht, dass das ständige und anlasslose Filmen fremder Personen einen Verstoß gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen das Bundesdatenschutzgesetz darstelle. Schließlich sei die Überwachung öffentlicher Bereiche mit Videokameras nur zulässig, wenn es dafür einen konkreten Grund gebe. Die theoretische Möglichkeit eines Unfalls sei kein hinreichendes Argument, um schutzwürdige Rechte Dritter zu verletzen. Die Verbreitung oder Veröffentlichung solcher Aufnahmen sei ferner nach dem Kunsturheberrechtsgesetz unzulässig, solange nicht jede gefilmte Person ihr Einverständnis gegeben habe (AG München, 13. August 2014, Az. 345 C 5551/14).

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