Aktuelles Urteil: Parkfläche für Elektrofahrzeuge

Wenn an einer Parkfläche einer Elektroladestation das Parken nur für Elektrofahrzeuge erlaubt ist, ist dieses Verbot auch dann zu beachten, wenn es für die entsprechende Beschilderung keine Rechtsgrundlage gibt.

Torsten Buchholz

Nach Mitteilung der Rechtschutzversicherung Arag parkte in dem aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelten Fall der Betroffene parkte sein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen an einer Elektroladestation, an der ein Parkplatzschild und ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ angebracht waren. Wegen Verstoßes gegen ein Parkverbot wurde gegen ihn eine Geldbuße von zehn Euro verhängt. Hiermit war er nicht einverstanden und klagte.

Vor Gericht wurde der Betroffene jedoch wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von zehn Euro verurteilt. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. Dieses Parkverbot ist laut dem OLG Hamm auch wirksam, denn Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen sind in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien, so die Arag-Experten. Da dies hier der Fall war, hätte der Betroffene dort nicht parken dürfen. (OLG Hamm, Az. 9 U 13/14).

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