Aktuelles Urteil: Blaulicht nur für Dienstfahrzeuge

Wer ohne die notwendigen Sonderrechte mit einem Privatfahrzeug und eingeschalteten Blaulicht auf dem Dach herumfährt, begeht eine strafbare Amtsanmaßung.
Christine Harttmann

Das Oberlandesgericht Celle hat diese Rechtsauffassung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Ein Mann war mit einem silberfarbenen Mercedes mit blauen Streifen an der Seite im Stadtverkehr unterwegs gewesen. Auf dem Armaturenbrett war ein Blaulicht montiert, das der Fahrer mehrfach einschaltete, um andere Verkehrsteilnehmer „auf Abstand“ zu halten.

Ein Zeuge war der Ansicht, dass es sich nicht um einen Polizeieinsatz handelte und rief die echte Polizei. Diese machte der Blaulichtfahrt schnell ein Ende. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe von 3.000 Euro wegen Amtsanmaßung (Az. 32 Ss 110/13).

Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, wurde dem Fahrer das gesamte Erscheinungsbild seines Fahrzeugs angelastet. Für eine Strafbarkeit sei es ausreichend, wenn eine Handlung aus objektiver Sicht mit einer Diensthandlung verwechselt werden könne. Dies sei hier der Fall gewesen – jeder normale Verkehrsteilnehmer hätte durch die Lackierung und das Blaulicht auf ein Polizeifahrzeug im Einsatz schließen können.

Dass der Zeuge das „Polizeiauto“ als Fälschung erkannt habe, entlaste den Angeklagten nicht. Auch die Art, wie der Angeklagte das Blaulicht eingesetzt habe – zur Ermahnung und Abschreckung anderer Autofahrer – deute auf das absichtliche Vortäuschen einer Diensthandlung hin.

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