Aktuelles Urteil: Tempolimit an Feiertagen

Eine temporäre Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit durch das Zusatzschild „Mo-Fr“ schließt nur das Wochenende aus und gilt nicht automatisch für Feiertage.
Torsten Buchholz

Mit anderen Worten: Die zeitliche Beschränkung einer Höchstgeschwindigkeit per Zusatzzeichen „Mo-Fr“ gilt auch an offiziellen Feiertagen, die nicht ins Wochenende fallen. Das betrifft beispielweise den Feiertag Christi Himmelfahrt, der ja immer auf einen Donnerstag fällt. Diese Ansicht vertrat jedenfalls in einem aktuell entschiedenen Fall das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).

Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline war ein Pkw-Fahrer auf der Hauptstraße des südbrandenburgischen Heinersbrück kurz vor 16:00 Uhr mit 64 Stundenkilometern geblitzt worden. Das dort stehende Verkehrszeichen lässt aber nur eine Geschwindigkeit von 30 Stundenkilometer zu. Allerdings ist die Beschränkung per Zusatzeichen auf „Mo-Fr, 6 - 18 h" begrenzt. Das Ganze passierte allerdings an Christi Himmelfahrt. Der geblitzte Fahrer wollte deshalb seine Schuld nicht einsehen und die verhängte Geldbuße von 160 Euro nicht zahlen. Zwar sei Christi Himmelfahrt ein Donnerstag, aber kein üblicher Wochen-, sondern ein Feiertag, für den also das ausgeschilderte Tempolimit keine Gültigkeit haben könne, so die Auffassung des Beschuldigten. Zumal ein darüber angebrachtes „Kinder“-Schild darauf hinweise, dass es hier um den besonderen werktäglichen Schutz gehe.

Das sahen die Brandenburgischen Oberlandesrichter allerdings ganz anders. Durch das betreffende Zusatzschild sei die Geltung der umstrittenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf ausnahmslos alle Montage bis Freitage der Woche festgelegt. Dazu gehöre auch der auf den Donnerstag fallende Himmelfahrtstag. Es könne nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zugestanden werden, in eigener Auslegungshoheit selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht.

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