Aktuelles Urteil: Teilregress wegen übersehenem Schaden

Entfernt sich ein Versicherter von einem Unfallort, weil er einen Schaden übersehen hat, so kann ihn sein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nicht in vollem Umfang in Regress nehmen.
Christine Harttmann

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte beim klagenden Versicherer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Mit dem versicherten Fahrzeug stieß er auf einem Parkplatz gegen einen dort geparkten Pkw. Nachdem er ausgestiegen war und den Wagen in Augenschein genommen hatte, entfernte er sich – da er keinen Schaden feststellen konnte – vom Unfallort, ohne den Fahrzeughalter oder die Polizei zu benachrichtigen.

Wie die Arag mitteilt, stellte sich jedoch im Nachhinein heraus, dass das Auto sehr wohl beschädigt wurde. Nachdem die Polizei den Beklagten ermitteln konnte, zahlte sein Versicherer dem Geschädigten mehr als 1.000 Euro.

Der Versicherer warf dem Beklagten eine arglistige Obliegenheitsverletzung vor und wollte ihn daher in voller Höhe in Regress nehmen. Das Gericht gab der Regressforderung des Versicherers jedoch nur zum Teil statt. Der Versicherer könne den Beklagten insoweit in Regress nehmen, wie es der Schwere seines Verschuldens entspreche. Im abgeurteilten Fall bemaß das Gericht das Verschulden des Versicherten mit einer Quote von eins zu eins. Dem Versicherer stand daher nur die Hälfte seiner Aufwendungen als Regressforderung zu (AG Hannover, Az. 537 C 9754/12).

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