Aktuelles Urteil: Feuerwehr darf Privatfirmen beauftragen

Wenn die Feuerwehr eine Unfallstelle von einer Privatfirma reinigen lässt, muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Halter des verunglückten Fahrzeugs die Kosten tragen.
Torsten Buchholz

Eine Gemeinde hat das Recht, nach einem Autounfall dem Fahrzeughalter des Unfallfahrzeuges die Gesamtkosten in Rechnung stellen, die beim Einsatz ihrer Feuerwehr am Unfallort entstanden sind. Das gilt auch, wenn ein Teil der Aufräumarbeiten von einem privaten Unternehmen durchgeführt wurde. Über eine solche Fremdbeauftragung entscheidet allein der Einsatzleiter der Feuerwehr. Er muss dazu nicht die Zustimmung des betroffenen Fahrzeughalters einholen. Das hat nun das Verwaltungsgericht Köln entschieden (Az. 9 K 6650/10).

Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, war in dem verhandelt Fall ein Fahrzeug frontal mit einem Baum kollidiert. Bis zum Eintreffen der alarmierten Rettungskräfte war der Brand des Fahrzeuges bereits von Passanten mit Feuerlöschern unter Kontrolle gebracht worden. Die Feuerwehr streute dann die auf die Straße ausgelaufenen Betriebsstoffe mit Bindemitteln ab.

Die Verkehrspolizei verlangte allerdings eine Nassreinigung der gesamten Fahrbahn. Der Einsatzleiter der Feuerwehr beauftragte deshalb eine private Firma, die die Fahrbahn nach manueller Vorbehandlung mit einem Spezialfahrzeug säuberte. Die Feuerwehr verlangte für ihren eigenen Einsatz 731,18 Euro sowie für die von der Reinigungsfirma durchgeführten Arbeiten noch einmal 699,36 Euro. Den letzteren Betrag wollte die Fahrzeughalterin allerdings nicht bezahlen. Sie vertrat die Meinung, dass die anschließende Beseitigung der Ölverschmutzung auf der Fahrbahn durch die teure Privatfirma sozusagen eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr gewesen sei. Jedenfalls müsse eine reguläre Feuerwehr darauf eingerichtet sein, Ölverschmutzungen auf Verkehrsflächen zu entfernen, weil das zu ihren Standardaufgaben gehöre.

Das sah das Gericht anders. Denn die Feuerwehr sei laut Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) jederzeit berechtigt, zur Unterstützung bei Hilfeleistungen in Unglücksfällen private Unternehmen zu beauftragen, so die Begründung.

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