Aktuelles Urteil: Kassenführung im Visier

Barumsätze sollten immer korrekt verbucht werden. Denn einer schludrigen Kassenführung oder beim Verdacht von Tricksereien dürfen die Finanzbehörden hohe Nachberechnungen vornehmen.
Torsten Buchholz

Darauf hat nun die Mönchengladbacher Steuerberatungsgesellschaft WWS hingewiesen. Barumsätze eröffnen leider vielfältige Möglichkeiten zum Betrug. Daher prüfen die Finanzbehörden immer kritischer, ob Kassenumsätze korrekt verbucht sind. Bei Unstimmigkeiten darf der Fiskus Nachberechnungen vornehmen. Diese können zu Ergebnissen oberhalb der tatsächlichen Einnahmen führen.

„Die Finanzbehörden greifen verstärkt auf elektronische Prüfmethoden zurück“, sagt Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS. Mit statistischen Methoden wie dem Chi-Quadrat-Test können die Finanzbehörden große Datenmengen daraufhin überprüfen, ob sie fehlerhaft oder gefälscht sind. Bei Auffälligkeiten ziehen sie Vergleichszahlen von Wettbewerbern heran oder führen einen inneren Betriebsvergleich mit firmeninternen Kennzahlen durch. Erhärtet sich der Verdacht von Unstimmigkeiten, nehmen die Finanzbehörden Zuschätzungen zum Umsatz und folglich zum Gewinn vor. Das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 2071/09 E) hat jetzt ausdrücklich erlaubt, dass die Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs vorgenommen werden dürfen. Es wurde keine Revision zugelassen. Allerdings hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht (Az. X B 183/12).

Eine Kasse gilt in der Regel nur dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die Bareinnahmen und Barausgaben gleichtägig aufgezeichnet werden. Nur in Ausnahmefällen darf die Eintragung im Kassenbuch am Folgetag nachgeholt werden. Jede Geldbewegung muss durch einen Beleg nachgewiesen werden. Lambertz: „Von entscheidender Bedeutung ist, dass Kassenaufzeichnungen nicht nachträglich zu ändern sind. Fehlerhafte Buchungen müssen durch eine Stornierung nachzuvollziehen sein.“

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