Aktuelles Urteil: Keine Altersdiskriminierung gegeben

Einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts zufolge, sind Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen wirksam. Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat.
Redaktion (allg.)

Im verhandelten Fall war der im Jahr 1942 geborene Kläger seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten „Einstellungsmitteilung“ war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine bei der Beklagten bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Kläger im August 2007. Mit seiner Klage hatte er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Der Tenor der Richter lautete wie folgt: Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber können in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Dabei haben sie die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) zu beachten. Diese seien gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Auch sei die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses keine einzelvertragliche Abmachung, die die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängt .

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. März 2013 - 1 AZR 417/12

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 16 Sa 809/11

(tpi)
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