Aktuelles Urteil: Versicherungsleistung bei Unfallflucht

Auch wenn sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt, befreit das dessen Versicherung nicht unbedingt von deren Leistungspflicht.
Torsten Buchholz

Wie die Rechtschutzversicherung Arag berichtet, erlitt in einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall der Kläger mit seinem bei der beklagten Versicherung kaskoversicherten Fahrzeug gegen ein Uhr morgens einen Unfall. Nach Darstellung des Klägers sei er bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum geprallt, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei und den Geschädigten - das zuständige Straßenbauamt- verständigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) wurde später eingestellt.

Die beklagte Versicherung lehnte die Regulierung des Schades am Fahrzeug wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab. Nach Ansicht des BGH ist allerdings dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dann in ausreichender Weise genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch „unverzüglich“ im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat, wie es der Kläger behauptete. Die Sache wurde daher zurückverwiesen (BGH, Az. IV ZR 97/11).

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