Die Beklagte hatte 2009 in einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 bis 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich, wurde aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er machte daher geltend, dass er wegen seines Alters benachteiligt worden sei und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass die Beklagte auch keinen anderen Bewerber eingestellt habe und ein Verstoß somit ausscheide.
Die Revision des Klägers vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte Erfolg und die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG, Az. 8 AZR 285/11). Es wird nun unter anderem zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.
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