Aktuelles Urteil: Urheberrechte vor Warenverkehrsfreiheit

Innerhalb der EU darf ein Mitgliedstaat einen Spediteur im eigenen Land wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke strafrechtlich verfolgen, auch wenn diese Werke im Mitgliedstaat des Verkäufers nicht geschützt sind.
Christine Harttmann

Wie der europäische Gerichtshof meldet, verurteilte das Landgericht München II einen deutschen Staatsangehörigen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte zwischen 2005 und 2008 an der Verbreitung von Nachbildungen von Einrichtungsgegenständen im Bauhaus-Stil mitgewirkt hatte, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt waren.

Die Kopien der Werke stammten aus Italien, wo sie zwischen 2002 und 2007 urheberrechtlich nicht geschützt waren. In dem für die Entscheidung ausschlaggebenden Zeitraum genossen sie außerdem keinen vollen Schutz, weil dieser nach italienischer Rechtsprechung gegenüber den Produzenten nicht durchsetzbar war.

Ein italienisches Unternehmen bot die Nachbildungen den in Deutschland ansässigen Kunden über Zeitschriftenanzeigen und -beilagen, durch direkte Werbeanschreiben und über eine deutschsprachige Internetseite zum Kauf an. Für den Transport der Nachbildungen nach Deutschland empfahl das Unternehmen eine italienische Spedition, deren Geschäftsführer der Angeklagte war. Die Fahrer der Spedition holten die von den deutschen Kunden bestellte Ware in Italien ab und bezahlten den Kaufpreisdirekt beim Produzenten. Bei der Ablieferung der Ware in Deutschland zogen sie bei den Kunden Kaufpreis Frachtkosten ein.

Das Eigentum an den verkauften Gegenständen ging in Italien auf die deutschen Kunden über. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Gegenstände erlangten die Kunden jedoch erst mit der Übergabe in Deutschland. Nach Ansicht des Landgerichts erfolgte die Verbreitung im Sinne des Urheberrechts daher nicht in Italien, sondern in Deutschland, wo sie mangels Zustimmung der Inhaber des Urheberrechts verboten war. Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision beim Bundesgerichtshof ein. In seinem Urteil kommt der zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall zum Schutz von Urheberrechten die Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU angemessen ist.

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