Aktuelles Urteil: Verbot für Sonntagsöffnung von Autowaschanlagen

Die Sonntagöffnung von Autowaschanlagen ohne jede Einschränkung zu gestatten wiederspricht nach einem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes dem verfassungsrechtlich garantierten Sonntagsschutz.
Christine Harttmann

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, garantiert die Dresdener Verfassung die Sonn- und Feiertage. Das Grundgesetz des Freistaats schütze damit ausdrücklich den allgemein wahrnehmbaren Charakter dieser besonderen Tage als grundsätzlich für alle verbindliche Arbeitsruhe.

„Der Gesetzgeber jedoch hat in Sachsen den Betrieb von Autowaschanlagen ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung und ohne Differenzierung der von einer Waschanlage im Einzelfall ausgehenden Störung an Sonntagen allgemein zugelassen – ohne diese weitreichende Ausnahmeregelung durch hinreichende Sachgründe zu rechtfertigen“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der telefonischen Rechtsberatung den Hintergrund der von 43 Abgeordneten des Sächsischen Landtags angestrengten Verfassungsklage.

Eine Verletzung der sonntäglichen Schutzpflicht liegt aber nach Auffassung der Dresdener Verfassungsrichtern dann vor, wenn entweder überhaupt keine Vorkehrungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffen werden oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet beziehungsweise völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen. Das sei bei dem 24-Stunden-Betrieb der Autowaschanlagen der Fall. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat daher entschieden, zumindest im Freistaat Sachsen die uneingeschränkte Sonntags-und Feriertagsöffnung von Autowaschanlagen zu untersagen (Az. Vf. 77-II-11).

Im Unterschied übrigens zum sonntäglichen Betrieb der ebenso umstrittenen Videotheken, der zeitlich beschränkt ist und vor allem auch die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt – und damit laut Richterspruch sehr wohl den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

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