Aktuelles Urteil: Stalking als Kündigungsgrund

Wer Arbeitskollegen belästigt und bedrängt, muss nach einem Urtel des Bundesarbeitsgerichtes mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.
Christine Harttmann

Laut Arag Experten bedeutet Stalking übersetzt „anpirschen“ oder „anschleichen“ und kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Opfer in Angst und Schrecken versetzt werden. Kündigt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen Stalkings, dann hängt dabei die Notwenigkeit einer Abmahnung vom jeweiligen Einzelfall ab. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgerichts im Fall eines Verwaltungsangestellten, der eine Leiharbeiterin mit einer Flut an Emails, Anrufen und dienstlich nicht begründeten Besuchen in deren Büro in unerträglicher Art und Weise belästig hatte. Um die Leiharbeiterin zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, soll der Verwaltungsangestellte ihr gedroht haben, dass er sonst dafür sorge, dass sie keine feste Anstellung beim Land Hessen erhält.

Die Nichtachtung der Privatsphäre von Arbeitskollegen sei ein schwerwiegender Verstoß, erklärten dazu die Bundesrichter. Nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts war der Mann zwei Jahre zuvor bereits auffällig geworden. Nach einem Verfahren vor einer Beschwerdestelle war ihm 2007 der dienstliche und private Kontakt zu einer Mitarbeiterin untersagt worden, die sich ebenfalls von ihm belästigt fühlte. Diesmal bekam er zu Recht die außerordentliche Kündigung (BAG, Az.: 2 AZR 258/11).

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