Aktuelles Urteil: Gesetzlicher Unfallschutz auch bei Alkoholisierung
Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Promille reicht alleine nicht aus, um die Berufsgenossenschaft im Falle eines Unfalls auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht zu befreien.Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn bei einem solchen Unfall Alkohol im Spiel war. Einer Mitteilung der Arag zufolge starb der Versicherte in dem verhandelten tragischen Fall durch einen Verkehrsunfall auf dem Heimweg von der Arbeit. Eine Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,93 Promille. Die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft verneinte einen Versicherungsfall mit der Begründung, der Alkohol sei die wesentliche Unfallursache gewesen.
Das aufgerufene Gericht stellte klar, dass der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht deshalb entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss gefahren sei. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Alkoholisierung als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist.
Bei einer BAK unter 1,1 Promille komme eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht, was voraussetzt, dass zusätzliche alkoholtypische Ausfallerscheinungen eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit belegen, ergänzen ARAG Experten. Dieser Nachweis wurde im konkreten Fall nicht erbracht (LSG Bayern, Az.: L 2 U 566/10).
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