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Aktuelles Urteil: Keine Haftung bei Glatteis

Eine Gemeinde haftet bei einem Glätteunfall nicht wegen der Verletzung der Streupflicht, wenn sie ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet.

In einem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelten Fall ging es darum, dass der Kläger gegen Mittag auf einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestreuten Fußgängerüberweg einer Straße mit erheblicher Verkehrsbedeutung ausgerutscht war. Hierbei hat er sich nach seiner Darstellung schwere Schulter- und Armverletzungen zugezogen. Deshalb verklagte er die Stadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 240.000 Euro.

Die Klage wurde abgewiesen. Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr müssen den Gemeinden ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen, erklären Experten der Rechtschutzversicherung Arag die Ausfassung des OLG Hamm. Diesen Zeitrahmen hatte die beklagte Stadt nicht überschritten.

Der Winterdienst war so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher eingesetzt habe (OLG Hamm, Az. I-9 U 113/10).


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