Aktuelles Urteil: Neue Steuervorteile für Vielfahrer

Wer beruflich viel unterwegs ist, kann seine Reisekosten ab sofort in höherem Umfang steuerlich geltend machen.
Christine Harttmann

Wer beruflich viel unterwegs ist, kann seine Reisekosten wieder in größerem Umfang steuerlich geltend machen, das meldet der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Von den Neuerungen profitieren unter anderem Außendienstler und Führungskräfte, die mehrere Filialen betreuen.

Bisher ging die Finanzverwaltung bei wechselnden Einsatzorten von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten aus. Infolgedessen konnten Arbeitnehmer für Fahrten mit dem Privat-Pkw nur die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Bei der Verwendung eines Dienstwagens fiel für alle Fahrten zwischen Wohnung und den regelmäßigen Arbeitsstätten zusätzlich noch Lohnsteuer an.

Nun hat der Bundesfinanzhof in drei Entscheidungen klargestellt, dass Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH, Az.: VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Diese bestimmt sich danach, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt. Fahrten zu anderen Einsatzstellen gelten als Dienstreisen. Arbeitnehmer können daher für Dienstreisen mit dem Privatwagen jeden gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen. Dienstreisen lösen keine Lohnsteuer aus. Zudem können sie Verpflegungskosten von bis zu 24 Euro täglich geltend machen.

Für den Arbeitgeber ist damit die komplizierte Abgrenzung zwischen Anfahrten und Dienstfahrten passé. Das vereinfacht die Lohnbuchhaltung. Wenn Arbeitnehmer den Fiskus davon überzeugen können, dass sie gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben fallen die Steuervorteile besonders hoch aus. Dann gelten auch Kurzbesuche in der Firmenzentrale für Absprachen oder Meetings gelten nicht als Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

Sobald der Arbeitnehmer 20 Prozent seiner vereinbarten Arbeitszeit oder einen ganzen Tag pro Woche in einer betrieblichen Einrichtung verbringt, wird allerdings eine regelmäßige Arbeitsstätte unterstellt. Entscheidend ist dabei ein plausibler Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Der BVBC empfiehlt daher eine systematische Zeiterfassung. Der Tätigkeitsumfang an allen Einsatzorten sollte exakt dokumentiert werden. Von Vorteil sind außerdem eine klare arbeitsrechtliche Regelung sowie eine enge Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Änderungen im Reisekostenrecht gelten für alle steuerlich nicht veranlagten Zeiträume. Bilanzbuchhalterin und BVBC-Präsidiumsmitglied Angelika Hilgers empfiehlt Vielfahrern, gegen nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einzulegen.

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