Aktuelles Urteil: Lkw haftet für Schaden durch Steinschlag

Die Beweislast für ein sogenanntes unabwendbares Ereignis trägt immer das vorausfahrende Fahrzeug.
Torsten Buchholz

Wenn für einen Steinschlagschaden unbestreitbar ein vorausfahrender Lkw verantwortlich ist, bedarf es nach Ansicht des Landgerichtes Heidelberg (Az. 5 S 30/11) keines weiteren Beweises seitens des betroffenen Fahrers zur genauen Art und Weise des Unfallhergangs. Dem offensichtlichen Schadensverursacher muss hingegen beweisen, ob der Stein von der schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Lkw nur aufgewirbelt wurde. Lesters würde zu einem eventuellen Haftungsausschluss führen.

Nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ging es in dem verhandelten Fall um einen Pkw, der direkt hinter einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw fuhr. Plötzlich war ein Schlag zu vernehmen. Die Tochter der Autofahrerin sah auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Frontscheibe, das zuvor dort nicht gewesen war und sich zunehmend zu einem Riss erweiterte. Auf den Zuruf der Mutter konnte sie noch den weiterfahrenden Lkw mit ihrem Handy fotografieren. Nach Überzeugung des Gerichts gilt damit der für die Gefährdungshaftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem „Betrieb“ des Lkw und dem Schaden am Pkw als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus. „Denn dazu hätte sich ein Fahrzeug aus dem Bereich der Gegenfahrbahn seitlich auf das dann dem Steinschlag ausgesetzte Auto zubewegen müssen, was definitiv nicht der Fall war", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der Deutschen Anwaltshotline.

Ein Sachverständiger konnte vielmehr überzeugend darlegen, dass ein vom fahrenden Lkw aus einer Höhe von knapp vier Metern herab gefallener Kiesel sehr wohl der Weg in die Frontscheibe des Pkw genommen haben kann, indem er wie ein Tennisball von der Fahrbahn wieder hoch gesprungen ist. Zumal die Ladefläche offenbar nicht von der vorgeschriebenen Plane abgedeckt und damit ungesichert war. Womit die Indizien dagegen sprechen, dass es sich beim dem Schaden um ein durch den Lkw-Fahrer unabwendbares Ereignis handelt. Die Autofahrerin dagegen hatte keine Möglichkeit, dem entstandenen Steinschlag auszuweichen oder auf irgendeine Art vorzubeugen. Eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen Pkw entfalle damit, so das Gericht.

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