Neue EU-Verordnung: Verkehrsleiter muss Fuhrpark managen
Am 4. Dezember sind europaweit einige wichtige Regelungen in Kraft getreten, die sich auf die Berufsausübung von Fuhrparkleitern beziehen.Am 4. Dezember ist die neue, europaweit gültige EU-Verordnung 1071/2009 in Kraft getreten, die sich auf den gewerblichen Güterkraft- und Omnibusverkehr bezieht. Mit dem neuen Güterkraftverkehrsgesetz hat die Bundesrepublik bereits im November die wichtigsten Inhalte in nationales Recht umgesetzt.
Wie die Experten der D. A. S. Rechtsschutzversicherung melden, führt die Neuregelung den Begriff des „Verkehrsleiters“ ein. Er ist derjenige, der „tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens“ leitet. In dieser Funktion muss er, unabhängig von den Interessen der Kunden, für Sicherheit und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sorgen. Auch muss er – als leitender Angestellter, Geschäftsführer oder Teilhaber – in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen. Auch Außenstehende darf ein Unternehmen mit der Leitung des Fuhrparks beauftragen. Allerdings darf der Verkehrsleiter laut EU-Verordnung maximal vier Betriebe mit einer Gesamtflotte von höchstens 50 Fahrzeugen betreuen. Nur im Einzelfall und bei einzelkaufmännischen Unternehmen kann er mit dem Unternehmer identisch sein.
Zum Nachweis seiner fachlichen Eignung muss der Verkehrsleiter eine Fachkundeprüfung ablegen. Die Anerkennung der Fachkunde aufgrund entsprechender Berufserfahrung ist generell ausgeschlossen. Je nach EU-Land können Fachhochschul- oder Universitätsabschlüsse diese Eignung ersetzen. In Deutschland ist das nach aktueller Rechtslage derzeit nicht möglich.
Eine weitere Anforderung an den Verkehrsleiter ist seine Zuverlässigkeit, die dem neuen Gesetz nach „nicht zwingend in Frage gestellt sein“ darf. Zweifel an der Zuverlässigkeit wecken beispielsweise Verurteilungen und Sanktionen gegen nationale Gesetze in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Endgeld- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen- und Drogenhandel. Auch ein Urteil wegen einer schweren Straftat oder Sanktionen wegen eines schweren Verstoßes gegen EU-Vorschriften, die Bezug zu den Aufgaben eines Verkehrsleiters haben, stehen einer Eignung entgegen. Eine Liste der schwersten Verstößt findet sich in Anhang IV der Verordnung.
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