Aktuelles Urteil: Postdienstleister muss zu niedrige Preise anpassen

Laut einer Entscheidung des OVG Münster ist die Firma First Mail Düsseldorf aufgrund einer sofort vollziehbaren Anordnung der Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, ihre zu niedrigen Preise nach oben hin anzupassen.
Christine Harttmann

First Mail, eine hundertprozentige Tochter der Deutschen Post, erbringt mit dieser und weiteren Wettbewerbern in Düsseldorf, im Ruhrgebiet und in Teilen von Berlin Postdienstleistungen. Mit Bescheid vom 14.06.2011 forderte die Bundesnetzagentur die Firma auf, für im Einzelnen beschriebene Postdienstleistungen bestimmte Entgelte nicht zu unterschreiten beziehungsweise die von der Deutschen Post geforderten Entgelte nicht zu unterschreiten.

Zur Begründung wies die Bundesnetzagentur unter anderem darauf hin, die Entgelte von First Mail enthielten Abschläge, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf dem Markt für Postdienstleistungen in missbräuchlicher Weise beeinträchtigten.

Gegen diese sofort vollziehbare Anpassungsaufforderung erhob First Mail Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln und beantragte, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Das VG Köln lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 01.09.2011 ab. Die dagegen von der First Mail erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster nunmehr als unbegründet zurückgewiesen.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur eine summarische Prüfung möglich. Nach Auffassung des OVG ist daher davon auszugehen, dass die von First Mail geforderten Entgelte den normativen postrechtlichen Entgeltgrundsätzen nicht entsprächen, sich insbesondere nicht an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientierten. Ob es sich insoweit um eine sogenannte „gezielte Kampfpreisunterbietung“ handele, könne offen bleiben.

Jedenfalls sei das Entgeltverhalten von First Mail mit ihren unter den Entgelten der Muttergesellschaft liegenden Entgelten für vergleichbare Postdienstleistungen missbräuchlich. Die Unterschreitung der Entgelte der Muttergesellschaft diene offenbar dazu, mit niedrigeren Preisen zu Gunsten der Muttergesellschaft den Wettbewerb in den betroffenen räumlichen Bereichen zu verringern.

Auf eine Niedrigpreispolitik im Rahmen einer Markteintrittsphase könne die Firma sich angesichts der seit mehreren Jahren von ihr angebotenen Postdienstleistungen in den betreffenden Regionen nicht mit Erfolg berufen. Die Niedrigpreisstrategie solle den Wettbewerb in dem Bereich zu Gunsten der Muttergesellschaft und zu Lasten anderer Wettbewerber einschränken.

First Mail müsse auch die sofortige Vollziehung der Aufforderung zur Entgeltanpassung vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinnehmen, weil die sofortige Vollziehung einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb im Postdienstleistungsbereich herstelle und sichere. Ein solcher Wettbewerb liege im öffentlichen Interesse.

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