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Aktuelles Urteil: Haftungsklausel auch bei grober Fahrlässigkeit unwirksam

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der der Mieter im Fall grober Fahrlässigkeit generell in voller Höhe zahlen muss, ist unwirksam. Laut Arag führt dies aber nicht automatisch dazu, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist.

Enthalten die allgemeinen Geschäftbedingungen eine Klausel, die besagt, dass der Mieter im Fall grober Fahrlässigkeit generell in voller Höhe zahlen muss, so ist diese unwirksam. Im konkreten Fall verursachte ein Angestellter einen Verkehrsunfall mit einem Pkw, den eine Firma an dessen Arbeitgeber vermietet hatte. Nach einem Kneipenbesuch fuhr der Mann in erheblich alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrzeug. Mit überhöhter Geschwindigkeit kam er dabei von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum.

Dadurch entstand ein Schaden von über 16.000 Euro, den die klagende Autovermietung von dem Beklagten zurück forderte. Laut AGB trat die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Klausel zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr kommt es beim Umfang des Schadensersatzes darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden im Einzelfall zu bewerten ist, erklären Arag Experten (BGH, Az.: VI ZR 46/10).


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