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Aktuelles Urteil: Nur Original-Geburtsurkunde für Führerschein

Bei der Ausstellung einer deutschen Fahrerlaubnis ist ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt für zweifelfreie Identifikation des Antragstellers nötig.

Wer eine Fahrerlaubnis ausgestellt bekommen will, muss dazu seine Geburtsdaten amtlich nachweisen. Das gilt insbesondere für einen Ausländer, der statt des Originals lediglich eine Kopie des geforderten Nachweises seiner Geburt vorlegt. Das hat nun das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestätigt. (Az. 3 K 613/11.NW).

Nach Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline beantragte ein irakischer Staatsbürger die Genehmigung zum Erhalt eines Führerscheins. Dazu reichte er die Kopie einer Geburtsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung ein. Das Originaldokument wolle er nicht dem Postweg anvertrauen, könne es aber vorlegen, so der Antragssteller.  

Das Gericht glaubte ihm das jedoch nicht. Der Mann war nämlich schon bei seinem Asylantrag vor drei Jahren nur mit der Ablichtung einer Geburtsurkunde bei der Ausländerbehörde erschienen und ist den Beamten das Originaldokument bis heute schuldig geblieben. Die Echtheit der vorliegenden Kopie aber sei nicht nachprüfbar und wecke ernsthafte Zweifel. So trage die Kopie beispielsweise keine Unterschrift des Direktors der Geburtsklinik oder dessen Vertreters. Auch würden die Namen der Eltern nicht mit den vom Asylanten seinerzeit bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemachten Angaben übereinstimmen, so das Gericht. „

Neben dem Namen des Betroffenen stellen der Tag und Ort seiner Geburt aber die wichtigsten Personenordnungsmerkmale für einen Führerschein dar", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Deutschen Anwaltshotline.


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