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Aktuelles Urteil: Rotes Kennzeichen

Besagt die Regelung der einschlägigen Versicherungsbedingungen, dass das Fahrzeug mit dem Sonderkennzeichen versehen sein muss, so bedeutet dies, dass das Kennzeichen am Fahrzeug montiert und von außen zu sehen sein muss.
In einem konkreten Fall hatte eine Autobesitzerin das rote Kfz-Kennzeichen nicht an dem Wagen befestigt, sondern in dem Fahrzeug abgelegt. Es kam zu einem Fahrzeugbrand und die Dame beabsichtigte, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Diese verweigerte die Zahlung, da das Kennzeichen nicht am Fahrzeug befestigt war. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied. Das Gericht ging sogar so weit, dass der Versicherungsschutz ebenfalls nicht besteht, wenn das Kennzeichen nur über Nacht abgelöst wird um es vor Diebstahl zu sicher, ergänzen die Experten des Rechtschutzversicherers Arag (OLG Koblenz, Az.: 10 U 1258/10). (tbu)

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