Aktuelles Urteil: Falschangaben zum Dienstbeginn rechtfertigen Kündigung

Macht ein Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Dienstbeginn, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich fristlos entlassen werden.
Redaktion (allg.)
Einer Mitarbeiterin war es erlaubt an der Gleitzeit ihres Arbeitgebers teilzunehmen. Aufgrund einer Vereinbarung war sie dazu verpflichtet, den Beginn und das Ende ihrer Anwesenheit minutengenau zu dokumentieren. Dies geschah mithilfe eines Zeiterfassungsystems, welches auf dem Rechner am Arbeitsplatz der Angestellten installiert war. Während einer einwöchigen Kontrolle wurde festgestellt, dass die Dame grundsätzlich einen zu frühen Arbeitsbeginn eintrug, wobei die Abweichungen zwischen 13 und 28 Minuten lagen. Aufgrund dessen wurde der Dame fristlos gekündigt. Die Angestellte zog vor Gericht, hatte jedoch mit ihrer Klage keinen Erfolg. Einem Arbeitnehmer, der vorsätzlich gegen die von seinem Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Verpflichtung verstößt, seine Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, darf außerordentliche gekündigt werden, so die ARAG Experten (BAG, Az.: 2 AZR 381/10)(tpi)
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